Rechtstracker.at

§ 4 KEM-V 2009

Fassungen
07.07.2009 bis 14.11.2013 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute15.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 344/2013
§ 407.07.200914.11.2013 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

14.11.2013danach: BGBl. II Nr. 344/2013

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erreichbarkeit von Rufnummern

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Aus der Verpflichtung nach Absatz eins, kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß Paragraph 22, TKG 2003 über Absatz eins, hinausgehend sichergestellt ist.

Schlagworte

Telefondienst

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108207