Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nummernzuteilung
§ 34.Paragraph 34,
Die Zuteilung der Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:
Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 33, erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
NOR40108237