Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mobile Rufnummern
Verwendungszweck
§ 60.Paragraph 60,
Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Ziffer eins, eindeutig zugeordnet sind,
betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Dokumentnummer
NOR40108263