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§ 126 KEM-V 2009

Fassungen
07.07.2009 bis 18.05.2014 — BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 126 heute25.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 283/2017
§ 12619.10.201624.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 12619.05.201418.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 107/2014
§ 12607.07.200918.05.2014 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 212/2009

Außerkrafttretensdatum

18.05.2014danach: BGBl. II Nr. 107/2014

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

6. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges

Übergangsbestimmungen

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von Paragraph 127, aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
  2. Absatz 2,Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997, (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über Paragraph 50, Absatz 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  3. Absatz 3,Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  5. Absatz 5,Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß Paragraph 60, Ziffer eins, genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß Paragraph 61, Absatz 3, liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des Paragraph 56, Absatz eins, betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
  8. Absatz 8,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 4, die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108329