Rechtstracker.at

§ 33f BUAG

Fassungen
01.08.2009 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 70/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33f heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2013
§ 33f01.08.200931.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 70/2009
§ 33f01.09.200531.07.2009 BGBl. I Nr. 104/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 70/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 137/2013

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaubsentgelt

Paragraph 33 f,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf das Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruch entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die gemäß Paragraph 21, festgesetzten Zuschläge entrichtet. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  3. Absatz 3,Im Falle des Urlaubsverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitnehmer unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Absatz 2, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Absatz 2, für den Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend machen. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die korrekte Abrechnung des Urlaubsentgeltes notwendigen Informationen zu übermitteln. Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer direkt auszuzahlen. Dies gilt auch für den Fall des Urlaubsverbrauches durch den Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Entsendung, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber noch aufrecht ist.
  4. Absatz 4,Wird kein Urlaub nach Absatz 3, in Anspruch genommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Der Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse und ist vom Arbeitnehmer geltend zu machen. Wird der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Anspruchs auf Abfindung neuerlich nach Österreich entsendet oder geht er sonst ein Arbeitsverhältnis nach diesem Bundesgesetz ein, so werden die Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusammengerechnet.
  5. Absatz 5,Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sind die Ansprüche begründenden Umstände (Vorliegen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnisses, Dauer der Beschäftigung in Österreich) nachzuweisen. Wird das Urlaubsentgelt für einen sechswöchigen Urlaub geltend gemacht, so sind auch die diesen Höheranspruch begründenden Beschäftigungszeiten, auch wenn sie im Ausland erbracht worden sind, nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sowohl den Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      Höhe des Urlaubsentgelts,
    2. Ziffer 2
      Auszahlung des Urlaubsentgelts,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der damit finanzierten Urlaubstage.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40108451