Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.2009 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 1001.08.200931.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 1001.01.199331.07.2009 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 44/2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat über jede unmittelbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit an Heimarbeiter, über jede Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit und über die Entgeltzahlung (Paragraph 9,) Nachweise in zweifacher Ausfertigung zu führen. Für Ausgabe (Zustellung), Übernahme (Abholung) und Entgeltzahlung kann ein gemeinsamer Nachweis geführt werden. Werden gesonderte Nachweise für die Ausgabe und Übernahme geführt, sind diese Nachweise dem Abrechnungsnachweis anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Nachweise über die Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Ausgabe (Zustellung)
    2. Ziffer 2
      Artikelnummer oder Bezeichnung des Arbeitsstückes laut Entgeltverzeichnis und Menge der vergebenen Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      das für die vergebene Arbeit je Einheit gebührende Entgelt unter Angabe der hiefür vorgesehenen Arbeitszeit oder Berechnungsgrundlage und
    4. Ziffer 4
      einen allfällig vereinbarten Liefertermin.
  3. Absatz 3,Die Nachweise über die Übernahme (Abholung) von Heimarbeit haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Übernahme (Abholung) und
    2. Ziffer 2
      Artikelnummer oder Bezeichnung des Arbeitsstückes laut Entgeltverzeichnis und Menge der gelieferten Arbeiten.
  4. Absatz 4,Die Nachweise über die Entgeltzahlung (Abrechnungsnachweise) haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Abrechnungszeitraumes (Paragraph 9,)
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der in den Abrechnungszeitraum fallenden Übernahme (Abholungsnachweise) (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Höhe des erzielten Arbeitsentgelts,
    4. Ziffer 4
      Höhe des Entgelts gemäß Paragraph 25, unter Angabe des Beginns und Endes der Krankheit und der Berechnungsgrundlage je Werktag,
    5. Ziffer 5
      Höhe des Feiertagsentgelts unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (Paragraph 18, Absatz 4,),
    6. Ziffer 6
      Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Urlaubszeitraumes und des Prozentsatzes,
    7. Ziffer 7
      Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (Paragraph 27, Absatz 2,),
    8. Ziffer 8
      Höhe allfälliger Materialvergütungen und Unkostenzuschläge,
    9. Ziffer 9
      Höhe der Familienbeihilfe,
    10. Ziffer 10
      Höhe eines allfällig geleisteten Vorschusses,
    11. Ziffer 11
      Höhe des jeweiligen Bruttobetrages,
    12. Ziffer 12
      Höhe der Abzüge vom Bruttoentgelt und deren Aufschlüsselung,
    13. Ziffer 13
      Höhe des jeweiligen Nettobetrages,
    14. Ziffer 14
      Höhe des auszuzahlenden Betrages,
    15. Ziffer 15
      Datum der Auszahlung (Überweisung).
  5. Absatz 5,Der mit Heimarbeit Beschäftigte hat den Erhalt des auszuzahlenden Betrages auf dem Abrechnungsnachweis zu bestätigen. Erfolgt die Entgeltauszahlung mittels Überweisung, so ist die Unterschrift, des mit Heimarbeit Beschäftigten durch den vom Auftraggeber einzutragenden Hinweis auf die Überweisung zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins bis 4 zu führenden Nachweise sind jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Für jeden Heimarbeiter ist ein eigener namentlich zuordenbarer Nachweis zu verwenden. Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Arbeitsinspektion, dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen vorzulegen. Die Zweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Der Auftraggeber hat dem mit Heimarbeit Beschäftigten eine entsprechende Vorrichtung zur Abheftung der Zweitausfertigungen zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Auftraggeber, die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Nachweise gemäß Absatz eins bis 4 im gleichen Verfahren erstellen. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der Entgelte muß durch einen schriftlichen Ausdruck gewährleistet sein.
  8. Absatz 8,Absatz 2, Ziffer 3, findet bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108508