Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.08.2009 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 2601.08.200931.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 2601.01.199331.07.2009 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 44/2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Leistung im Pflegefall

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ist ein Zeitpunkt des Eintritts des Verhinderungsfalles dem Versicherungsschutz gemäß Paragraph 122, ASVG unterliegender Heimarbeiter an der Leistung seiner Arbeit wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, nachweislich verhindert, so hat er gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger Anspruch auf Entgeltersatz aus den Mitteln der Krankenversicherung bis zum Höchstausmaß von sechs Tagen. Dieser Anspruch besteht nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Entgeltersatzes richtet sich nach dem täglichen Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, Absatz 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Der Heimarbeiter ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Notwendigkeit der Pflege (Absatz eins,) und deren Dauer bekanntzugeben. Er ist weiters verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Auftraggeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen eine Ablichtung der ärztlichen Bestätigung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Durch Arbeitsverhinderungen gemäß Absatz eins, wird das Heimarbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Ein allfällig vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend der Dauer der Arbeitsverhinderung.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108527