Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(2)Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR40108597