Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstausweise – BMASK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
Schriftzug „BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, „Bundessozialamt“ oder „Arbeitsinspektion“,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer.
Rückseite (Chipseite)
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
gegebenenfalls Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung,
Vor- und Zuname sowie nachgewiesene akademische Grade,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum,
aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises,
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis für Bedienstete der Zentralleitung enthält zusätzlich auf der Rückseite den Schriftzug „BM Arbeit, Soziales u Konsumentenschutz“ oder „BMASK – Zentral-Arbeitsinspektorat“.
(3)Absatz 3,Der Dienstausweis für Bedienstete der Arbeitsinspektorate enthält zusätzlich auf der Vorderseite folgende Daten:
gegebenenfalls die zutreffende Funktionsbezeichnung (Arbeitsinspektor, Arbeitsinspektorin, Verwaltungskraft, Arbeitsinspektionsarzt, Arbeitsinspektionsärztin oder Entgeltberechner),
Schriftzug „Dienstausweis gem. §4 ArbIG“.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40108612