Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.07.2009 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 229/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 318.07.200928.01.2025 BGBl. II Nr. 229/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.07.2009BGBl. II Nr. 229/2009

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025danach: BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

Paragraph 2, gilt nicht für das Inverkehrbringen von zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, die

  1. Ziffer eins
    Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden und durch Injektion zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen oder zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit oder auch als Vaginalspiralen zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke bei Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. Ziffer 2
    Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen bei Equiden bestimmt sind, oder
  3. Ziffer 3
    β-Agonisten enthalten und zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung, Hufrehe oder Induktion von Tokolyse bei Equiden bestimmt sind, oder
  4. Ziffer 4
    ß-Agonisten enthalten und durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens bestimmt sind.

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40108631