Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,Die Ausnahmen der Paragraphen 3 und 4 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 2, gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
die Depotwirkung haben, oder
deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.Die Ausnahmen des Paragraph 3, vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 2, gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40108633