Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.07.2009 bis 27.03.2015 — BGBl. II Nr. 239/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.03.201531.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 64/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017
§ 224.07.200927.03.2015 § → § BGBl. II Nr. 239/2009
§ 205.11.200423.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 415/2004
§ 201.01.200304.11.2004 BGBl. II Nr. 487/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.2009BGBl. II Nr. 239/2009

Außerkrafttretensdatum

27.03.2015danach: BGBl. II Nr. 64/2015

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Reihungskriterien

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Ärztin/Arzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter sowie als angestellte Ärztin/angestellter Arzt zu berücksichtigen; zusätzlich können Tätigkeiten als Notärztin/Notarzt oder als Ärztin/Arzt im Bereitschaftsdienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Lehrpraxis berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Ärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw. als Fachärztin/Facharzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte;
    4. Ziffer 4
      die Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Zugang zur Praxis nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 “Barrierefreies Bauen” sowie der ÖNORM B 1601 “Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen” bei Vertragsbeginn oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsbeginn zu schaffen;
    5. Ziffer 5
      bei im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ ausgeschriebenen Einzelverträgen die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2,Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden und Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für BewerberInnen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten besteht.
    2. Ziffer 2
      die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepflichten für Kinder oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40108676