Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.2009 bis 31.07.2013 — BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.201418.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 123/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2017
§ 301.01.201430.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 301.08.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 216/2013
§ 301.08.200931.07.2013 BGBl. II Nr. 248/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 248/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. II Nr. 216/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Patin/ Pate, Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
    • Strichaufzählung
      im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
    • Strichaufzählung
      im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
    • Strichaufzählung
      im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung des Asylgerichtshofes.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Patin/eines Paten oder einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Während beim Patenmodell eine/ein erfahrene/r, auch gleichgestellte/r Kollegin/Kollege vorrangig die Startbegleitung und Einarbeitung einer/s neuen Mitarbeiterin/Mitarbeiters übernimmt, findet im Mentorenmodell die Betreuung und Förderung bereits erfahrener Bediensteter durch eine Führungskraft statt. Die Ausübung der Funktion als Patin/Pate oder Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Asylgerichtshofes zur/m Patin/Paten oder Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Asylgerichtshofes zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des jeweiligen Ausbildungsbereiches, heranzuziehen.

Schlagworte

Personaldirektion

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40108810