Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
In den Jahren 2007 bis 2011 ist zur Deckung des Aufwandes ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von jeweils 2,5 Mio. € zu leisten. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden. In den Jahren 2007 bis 2011 ist zur Deckung des Aufwandes ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von jeweils 2,5 Mio. € zu leisten. Paragraph 12, Absatz 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR40108858