Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von § 31 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem örtlich zuständigen Zollamt zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem örtlich zuständigen Zollamt zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Daten des Flugzeuges (Kennzeichen und Type)
Flugplatz im Herkunfts- oder Bestimmungsland
Name und Staatsangehörigkeit des Piloten
Passagierdaten (Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit)
Sämtliche Änderungen wie der Ausfall des Fluges oder auch allfällige zeitliche Verschiebungen sind unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Sollte im Falle einer Landung keine rechtzeitige Meldung erfolgt sein, dürfen frühestens 90 Minuten nach dem Zeitpunkt der später erfolgten Meldung die Reisenden den Militärflugplatz verlassen und die mitgeführten Waren sowie das benutzte Luftfahrzeug vom Flugfeld weggebracht werden. Im Falle eines Starts hat die Meldung spätestens 90 Minuten vorher zu erfolgen. Ein Start vor Ablauf dieser Zeit ist nicht gestattet.
(3)Absatz 3,Wenn sich zum angegebenen Zeitpunkt der Landung oder des Starts ein Organ der Zollbehörde am Flugplatz zu einer Kontrolle nicht einfindet, ist die örtlich zuständige Militärflugleitung befugt, den Flug ohne Zollkontrolle abzufertigen.
(4)Absatz 4,Als Drittstaat gilt ein Staat, der nicht der Europäischen Union angehört.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40109000