Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären. Beruht die Unrichtigkeit auf einer Änderung des Nennbetrags der Aktien, so können sie nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien können nicht deshalb für kraftlos erklärt werden, weil die Bezeichnung des Aktionärs unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
(2)Absatz 2,Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung nach § 58 Abs. 2 veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung gemäß § 18.Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung nach Paragraph 58, Absatz 2, veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung gemäß Paragraph 18,
(3)Absatz 3,An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind vorbehaltlich einer Satzungsregelung gemäß § 10 Abs. 6 neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind vorbehaltlich einer Satzungsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt § 179.Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt Paragraph 179,
Anmerkung
Unterscheide davon die Kraftloserklärung (Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Aktien nach dem Kraftloserklärungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1951.
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR40109201