Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
§ 68.Paragraph 68,
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Anmerkung
Ist sie stärker beschädigt, kommt eine Kraftloserklärung
(Amortisation) nach dem Kraftloserklärungsgesetz, BGBl.
Nr. 86/1951, in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR40109202