Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 6.Paragraph 6,
Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben: Die Merkmale gemäß Paragraph 5, sind auf folgende Arten zu erheben:
durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Ziffer eins, nicht zur Verfügung stehen;
die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Ziffer eins und 2 nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
NOR40109599