Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/01 Rechtsanwälte, 27/02 Notare, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit
140 Euro;
vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachtenvor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten
120 Euro;
vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 4 Abs. 1 ABAG)vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 4, Absatz eins, ABAG)
300 Euro;
vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAGzur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
370 Euro;
zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung
470 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAGzur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach Paragraph 13, ABAG
680 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993zur Rechtsanwaltsprüfung nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
371 Euro;
zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAGzur Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 ABAG
135 Euro.
(2)Absatz 2,Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 4 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.Im Fall der Wiederholung einer der in Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3)Absatz 3,Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40109657