Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IKT-Nutzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Datenspeicherung und Datensicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. (2)Absatz 2,Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.
(3)Absatz 3,Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40109761