Rechtstracker.at

§ 6 WG 2001

Fassungen
01.09.2009 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 601.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 601.01.200431.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 622.12.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstgrade und Beförderung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
    1. Ziffer eins
      Personen ohne Chargengrad,
    2. Ziffer 2
      Chargen,
    3. Ziffer 3
      Unteroffiziere und
    4. Ziffer 4
      Offiziere.
  2. Absatz 2,Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
    1. Ziffer eins
      von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
    2. Ziffer 2
      von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
  3. Absatz 3,Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
  4. Absatz 4,Eine Beförderung obliegt
    1. Ziffer eins
      zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
    2. Ziffer 2
      zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
    3. Ziffer 3
      zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
    Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übertragen.
  5. Absatz 5,Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40109822