Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
3. Abschnitt
Stellung
Stellungspflicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
(1a)Absatz eins a,Die Stellungspflicht umfasst
die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,
die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
(1b)Absatz eins b,Bei Personen, die
eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder
einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,
kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3)Absatz 3,Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40109839