Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kommissionen im Disziplinarverfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einzurichten
in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
(2)Absatz 2,Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40109856