Rechtstracker.at

§ 66 HDG 2002

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 6601.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 6624.12.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufhebung von Entscheidungen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarverfügung
      1. Litera a
        die Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
      2. Litera b
        eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
    2. Ziffer 2
      des Disziplinarerkenntnisses
      1. Litera a
        Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
      2. Litera b
        die Strafbefugnis überschritten wurde.
    Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 61, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
    1. Ziffer eins
      nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
    2. Ziffer 2
      im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
  4. Absatz 4,Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40109867