Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Aufhebung von Entscheidungen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung
der Disziplinarverfügung
die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
des Disziplinarerkenntnisses
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei MonateDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 61, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(4)Absatz 4,Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40109867