Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Einsatzstraforgane
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.
(2)Absatz 2,Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,
der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder
gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
für den ein Führungsblatt angelegt ist.
(3)Absatz 3,Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Einsatzstraforgane zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.
(5)Absatz 5,Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder
während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(6)Absatz 6,Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder
dem Erlöschen der Wehrpflicht oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Einsatzstraforgane oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40109869