Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Behörden und Verfahren
Anforderungsbehörde
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide der Anforderungsbehörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Behörden nach den Abs. 1 und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.Die Behörden nach den Absatz eins und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40109904