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§ 48 MBG

Fassungen
01.09.2009 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 4801.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 4801.12.200231.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 4801.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Entschädigung für eine Befugnisausübung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Eine Entschädigung nach Paragraph 43, ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Entschädigungswerber hat das nach Paragraph 3, AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.
  3. Absatz 3,Werden Entschädigungsansprüche nach Paragraph 43, im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und das Militärkommando nach Absatz 2, zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Absatz 2, vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.
  4. Absatz 4,Auf das gerichtliche Verfahren sind Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Absatz eins, rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.
  5. Absatz 5,Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach Paragraph 43, auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz eins, nicht entgegen.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40109906