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§ 54 MBG

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 5425.05.201830.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 5401.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 5401.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 5425.07.200631.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2006
§ 5401.12.200224.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 5401.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 181/2013

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach Paragraph 4, WG 2001 erheben können.
  3. Absatz 3,Beschwerden nach Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden nach den Absatz eins und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie Paragraph 79 a, AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Absatz 2, die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,
    1. Ziffer eins
      ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und
    2. Ziffer 2
      gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.
  6. Absatz 6,Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40109907