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§ 3 MunLG 2003

Fassungen
01.09.2009 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 301.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 312.03.200331.08.2009 BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch
    1. Ziffer eins
      die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und
    2. Ziffer 2
      die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.
    Die näheren Bestimmungen für eine solche Lagerung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entsprechend den genannten Bedingungen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
  3. Absatz 3,Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40109919