Rechtstracker.at

§ 70a EisbG

Fassungen
19.08.2009 bis 25.02.2013 — BGBl. I Nr. 95/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70a heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 70a26.02.201326.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2013
§ 70a19.08.200925.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 95/2009
§ 70a01.06.200418.08.2009 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 95/2009

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013danach: BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

4. Abschnitt
Behandlung von Begehren, Beschwerde, Wettbewerbsaufsicht

Rechtsform

Paragraph 70 a,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat, ausgenommen im Falle des Absatz 2,, in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Verträge mit den Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung von Zugtrassen an ein integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, die das integrierte Eisenbahnunternehmen hiefür erbringt, hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten Urkunde zu erfolgen, welche sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängenden Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit der Zurverfügungstellung der Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40110016