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§ 67 ChemG 1996

Fassungen
19.08.2009 bis 29.02.2012 — BGBl. I Nr. 88/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 6723.12.202031.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 6713.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 6714.08.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 6701.01.201413.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 97/2013
§ 6701.03.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 6719.08.200929.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 88/2009
§ 6708.10.200518.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 6703.08.200407.10.2005 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 6711.08.200102.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 6701.03.199710.08.2001 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 88/2009

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012danach: BGBl. I Nr. 7/2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschlagnahme

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie
    1. Ziffer eins
      entgegen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 689 aus 2008, ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,
    4. Ziffer 4
      ohne die erforderliche Anmeldung (Paragraph 5,) in Verkehr gesetzt werden,
    5. Ziffer 5
      als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gesetzt werden,
    6. Ziffer 6
      als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
    7. Ziffer 7
      als Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
    Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.
  2. Absatz 2,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.
  3. Absatz 3,Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4,Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  5. Absatz 5,Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
  6. Absatz 6,Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
  7. Absatz 7,Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  8. Absatz 8,Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist Paragraph 62, Absatz 2, anzuwenden.

Schlagworte

Waschmittel, Transportkosten

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40110059