Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
(1)Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land sowie den öffentlichen und privaten Erhaltern einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung durch die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche sowie die unentgeltliche Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden entsteht oder zur Refundierung der Kosten für eine Betreuung im zuvor erwähnten Ausmaß an Erziehungsberechtigte, deren besuchspflichtige Kinder in geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden.
(2)Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40110202