Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ziel des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Gesetzes ist es,
die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, die im Folgenden als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen (EG), die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen unddie Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, die im Folgenden als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, sowie aller weiteren in Paragraph 2, angeführten Verordnungen (EG), die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
die durch die in Z 1 genannten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführendie durch die in Ziffer eins, genannten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen
und damit zur Reduktion der Emissionen der durch das Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Chemikalien beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40110222