(1)Absatz eins,Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen (EG) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in § 2 Z 9 angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 3 abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen; Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung (EG) verlangten Anforderungen entsprechen.Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in Paragraph 2, Ziffer 5 bis 9 genannten Verordnungen (EG) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in Paragraph 2, Ziffer 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in Paragraph 2, Ziffer 9, angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß Paragraph 3, abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen; Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung (EG) verlangten Anforderungen entsprechen.