Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der in § 44 Abs. 1 und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Paragraph 44, Absatz eins und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen und Anträge nach
§§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und 54 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz,Paragraphen 10, Absatz 6, 39, Absatz 3, 46, Absatz 6, 49, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 8 und 54 Absatz 5, Alkoholsteuergesetz,
§§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 4 Biersteuergesetz 1995,Paragraphen 10, Absatz 7, 16, Absatz 3, 23, Absatz 6, 29, Absatz 8 und 31 Absatz 4, Biersteuergesetz 1995,
§§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 Schaumweinsteuergesetz 1995,Paragraphen 7, Absatz 7, 13, Absatz 3, 20, Absatz 7, 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, Schaumweinsteuergesetz 1995,
§§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995,Paragraphen 12, Absatz 8, 18, Absatz 3, 24, Absatz 6, 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4, Tabaksteuergesetz 1995,
§§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995Paragraphen 23, Absatz 9, 31, Absatz 3, 38, Absatz 6, 41, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 5, Mineralölsteuergesetz 1995
hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 11, letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.
Schlagworte
Einkommensteuererklärung, Körperschaftssteuererklärung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40110231