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§ 15 TKZVO 2009

Fassungen
11.09.2009 bis 04.02.2011 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute05.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 35/2011
§ 1511.09.200904.02.2011 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

04.02.2011danach: BGBl. II Nr. 35/2011

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.
  3. Absatz 3,Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.
  4. Absatz 4,Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110333