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§ 16 TKZVO 2009

Fassungen
11.09.2009 bis 04.02.2011 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute05.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 35/2011
§ 1611.09.200904.02.2011 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

04.02.2011danach: BGBl. II Nr. 35/2011

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ersatz der Kennzeichnung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß Paragraph 25,, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß Paragraph 27,, so hat eine Umkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
  3. Absatz 3,Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110334