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§ 5004 WVO

Fassungen
15.09.2009 bis 08.02.2011 — BGBl. II Nr. 296/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 500409.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 500415.09.200908.02.2011 BGBl. II Nr. 296/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5004

Inkrafttretensdatum

15.09.2009BGBl. II Nr. 296/2009

Außerkrafttretensdatum

08.02.2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 50 Punkt 04, Verkehrsregelung auf Treppelwegen

  1. Ziffer eins
    Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
    1. Litera a
      für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
    2. Litera b
      für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
    in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
  2. Ziffer 2
    Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß Paragraph 38, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40110571