Schadenindex:
Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 40,3 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 40,3 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Ziffer 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 40,3 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 40,3 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Artikel 17 a, Absatz eins, der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Artikel 16 a, Absatz 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.