Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 23a.Paragraph 23 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € Anmerkung eins, ), Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: K, BGBl. II Nr. 346/2008: Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt: im § 23a statt 1 456,62 € mit 1 493,04 €)Anmerkung eins, : K, BGBl. römisch zwei Nr. 346/2008: Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des Paragraph 47, BSVG wie folgt festgestellt: im Paragraph 23 a, statt 1 456,62 € mit 1 493,04 €)