Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.08.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76a heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 76a14.12.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 107/2012
§ 76a01.08.200913.12.2012 BGBl. I Nr. 147/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 84/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009an diesem Tag: BGBl. I Nr. 147/2009

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Organspende

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40110718