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§ 13 NVG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 83/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1301.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 1301.07.197831.12.2009 BGBl. Nr. 343/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 16/2015

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
    1. Ziffer eins
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,),
    4. Ziffer 4
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese Paragraph 10, Absatz 2, anzuwenden ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
    Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110730