Rechtstracker.at

§ 12 RHG

Fassungen
20.10.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 105/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2010
§ 1220.10.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 105/2009
§ 1201.01.197819.10.2009 BGBl. Nr. 541/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. I Nr. 105/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 98/2010

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerien, die die Interessen des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen, haben von den ihnen zukommenden Bilanzen und Rechnungen dieser Unternehmungen sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer allfälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur Verfügung zu halten.
  3. Absatz 3,Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Absatz eins, genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
  4. Absatz 4,Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

Schlagworte

Stammkapital, Grundkapital, Mehrheitseigentümer, Rechtmäßigkeit,
Rechnungsbelege, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR40110995