Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
03.10.2009 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 322/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute14.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
§ 1303.10.200913.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 322/2009
§ 1301.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.10.2009BGBl. II Nr. 322/2009

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019danach: BGBl. II Nr. 402/2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Leistungsnachweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen über die einzelnen Module erbracht, außer der Ausbildungsrahmenplan bestimmt anderes. Die Prüfungen erfolgen durch den für das jeweilige Modul Verantwortlichen. Die auszubildenden Personen dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Versäumen die auszubildenden Personen eine Prüfung mit triftiger Entschuldigung, so dürfen sie die Prüfung nachholen. Versäumen auszubildende Personen ohne triftige Entschuldigung eine Prüfung oder bedienen sie sich nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind ihre Prüfungen mit „nicht bestanden“ zu bewerten.
  3. Absatz 3,Die möglichen Bewertungen sind:
    1. Ziffer eins
      „mit Auszeichnung bestanden“
    2. Ziffer 2
      „bestanden“ und
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“.
  4. Absatz 4,Die Leistungen sind nach dem Abschluss des Moduls unverzüglich zu bewerten und den auszubildenden Personen umgehend bekanntzugeben. Über die Leistungsnachweise ist eine Bescheinigung durch die zuständige Ausbildungsstelle auszustellen.
  5. Absatz 5,Hat eine auszubildende Person mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, haben auszubildenden Personen gemäß Paragraph 6, durch einen schriftlichen Test nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Der Test darf zweimal wiederholt werden. Die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß dem 4. Abschnitt entfällt.

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111007