Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Verwendung des Registerinhaltes
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich. Das ERsB ist als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.
(2)Absatz 2,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehenen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über eine bestimmte Betroffene bzw. einen bestimmten Betroffenen elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehenen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über eine bestimmte Betroffene bzw. einen bestimmten Betroffenen elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register gemäß Abs. 2 ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB gemäß § 12 Abs. 4 nicht konstitutiv ist.Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register gemäß Absatz 2, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht konstitutiv ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
NOR40111055