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§ 14 ERegV 2009

Fassungen
01.01.2010 bis 10.07.2020 — BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1411.07.202023.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 317/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022
§ 1401.01.201010.07.2020 BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 331/2009

Außerkrafttretensdatum

10.07.2020danach: BGBl. II Nr. 317/2020

Abkürzung

ERegV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Verwendung des Registerinhaltes

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich. Das ERsB ist als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehenen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über eine bestimmte Betroffene bzw. einen bestimmten Betroffenen elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register gemäß Absatz 2, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht konstitutiv ist.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111055