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§ 9 BGewV

Fassungen
30.10.2009 bis 10.07.2013 — BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute11.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 202/2013
§ 930.10.200910.07.2013 BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.10.2009BGBl. II Nr. 349/2009

Außerkrafttretensdatum

10.07.2013danach: BGBl. II Nr. 202/2013

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.
  2. Absatz 2,Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung (Paragraph 5,) erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Badegewässer neu bestimmt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Änderungen nach Anlage 9 Ziffer 3, eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß Paragraph 10, berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111324