Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Information der Öffentlichkeit durch den Landeshauptmann
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole;
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 9 erstellten Badegewässerprofils;
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde, und
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während dieser;
im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe;
wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer;
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Abs. 2.eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2,Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Absatz eins, genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:
eine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen);
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
das Badegewässerprofil jedes Badegewässers;
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß § 10 Abs. 3, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 1 angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.Die in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.
(4)Absatz 4,Die Überwachungsergebnisse nach Abs. 2 Z 2 sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.Die Überwachungsergebnisse nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Nach Möglichkeit sind der Öffentlichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen zu achten, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Dokumentnummer
NOR40111328