Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2009Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3)Absatz 3,Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, oder im Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war, die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
die volle Handlungsfähigkeit,
daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie
daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.
Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (Paragraph 6,) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei Paragraph 6, Absatz 5, zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6)Absatz 6,An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7)Absatz 7,Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Paragraph 4, Absatz eins,) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8)Absatz 8,Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Absatz 2, vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10)Absatz 10,Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Schlagworte
Lehramtsstudium
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40111432