Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
2. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Mengenbeschränkung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß Paragraph 8,, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.
(2)Absatz 2,Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß Paragraph 8, oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.
(3)Absatz 3,Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Absatz 2, überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Landwein, Qualitätswein, Rebsortenbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40111460