Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
18.11.2009 bis 20.06.2013 — BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute21.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 3618.11.200920.06.2013 BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

18.11.2009BGBl. I Nr. 111/2009

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013danach: BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/03 Weinrecht

Text

Behandlung von Obstwein

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Für die Behandlung von Obstwein ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und
    2. Ziffer 2
      das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  2. Absatz 2,Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. Ziffer 3
      das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.
  3. Absatz 3,Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. Ziffer 3
      das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
  4. Absatz 4,Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
  5. Absatz 5,Untersagt ist
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
    2. Ziffer 2
      das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Schlagworte

Apfelwein, Steinobstwein, Beerenobstwein, Beerenwein

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111473